Allgemeine Geschäftsbedingungen der Walter Dittel GmbH
Messtechnik
(Ausgabe September 2003)
1. Allgemeines
1.1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Sie gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit §14
Bürgerliches Gesetzbuch.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
1.2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher
Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
1.3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in Auftragsbestätigung, Prüfprotokoll oder in technischen Handbüchern ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
1.4. Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
2. Preis und Zahlung
2.1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Lieferer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
2.2. Berücksichtigt der Lieferer Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
2.3. Sämtliche Zahlungen für die Lieferung von Geräten
sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2% Skonto.
Reparaturen und andere Dienstleistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2.4. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
2.5. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen ist der Lieferer in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Besteller Vorauszahlung leistet.
2.6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.4. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Lieferer herbeigeführt worden sind.
3.6. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus
nachweislich ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung
und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt 7. 2 dieser Bedingungen.
4. Gefahrübergang
4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
4.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
5.2. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
5.3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Bestellers gestellt wird.
5.4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
5.5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der
Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum, soweit die
Hauptsache dem Besteller gehört. Der Besteller verwahrt des Eigentum
oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung
oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an den Lieferer abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
5.7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7. - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
6.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
6.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises
zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7. 2 dieser Bedingungen.
6.5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten
sind.
6.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
6.7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer
auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
6.8. Die in Abschnitt 6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
vorbehaltlich Abschnitt 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- 1.der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- 2.der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.7 ermöglicht,
- 3.dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- 4.der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- 5.die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7. Haftung
7.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.
7.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- a)bei Vorsatz,
- b)bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- c)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d)bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- e)bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung
der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang
(§§69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke
- nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung
des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe
von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
10. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Landsberg am Lech.
10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
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Messtechnik
(Ausgabe September 2003)
1. Allgemeines
1.1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Sie gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit §14
Bürgerliches Gesetzbuch.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
1.2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher
Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
1.3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in Auftragsbestätigung, Prüfprotokoll oder in technischen Handbüchern ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
1.4. Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
2. Preis und Zahlung
2.1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Lieferer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
2.2. Berücksichtigt der Lieferer Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
2.3. Sämtliche Zahlungen für die Lieferung von Geräten
sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2% Skonto.
Reparaturen und andere Dienstleistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2.4. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
2.5. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen ist der Lieferer in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Besteller Vorauszahlung leistet.
2.6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.4. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Lieferer herbeigeführt worden sind.
3.6. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus
nachweislich ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung
und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt 7. 2 dieser Bedingungen.
4. Gefahrübergang
4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
4.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
5.2. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
5.3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Bestellers gestellt wird.
5.4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
5.5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der
Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum, soweit die
Hauptsache dem Besteller gehört. Der Besteller verwahrt des Eigentum
oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung
oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an den Lieferer abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
5.7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7. - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
6.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
6.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises
zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7. 2 dieser Bedingungen.
6.5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten
sind.
6.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
6.7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer
auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
6.8. Die in Abschnitt 6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
vorbehaltlich Abschnitt 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- 1.der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- 2.der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.7 ermöglicht,
- 3.dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- 4.der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- 5.die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7. Haftung
7.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.
7.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- a)bei Vorsatz,
- b)bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- c)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d)bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- e)bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung
der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang
(§§69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke
- nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung
des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe
von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
10. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Landsberg am Lech.
10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
» weiter mit Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen
(Ausgabe September 2004)
1. Allgemeines
1.1. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, gelten ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen.
1.2. Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur dann verbindlich, wenn und so weit wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
1.3. Werden weitere Vereinbarungen schriftlich getroffen, gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
1.4. Diese Einkaufsbedingungen sind bis auf Widerruf für alle weiteren Bestellungen unbefristet gültig und können jederzeit bei uns angefordert werden.
1.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich aber, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. Anfrage und Angebot
2.1. Jede Anfrage ist unverbindlich. Eine Anfrage kann auch mündlich erfolgen.
2.2. Der Besteller lehnt jede Verantwortung für Fehler ab, die sich aufgrund nicht schriftlicher Absprachen ergeben können. Die Kostenfolge für die unrichtige Ausführung trägt in jedem Fall der Lieferant.
2.3. Das Angebot hat schriftlich zu erfolgen. Bei Handelsteilen sind auch die Herstellerangaben mit anzugeben. Für jeden Artikel ist der Preis pro Preiseinheit, gängige Mengenstaffeln, Lieferzeiten und gewährte Rabatte anzugeben.
2.4. Aus dem Angebot haben die Adressdaten, Liefer-, Versand- und Zahlungsbedingungen hervorzugehen.
2.5. Soweit vorhanden, sind Datenblätter und bei Gefahrstoffen die Sicherheitsdatenblätter mit zu senden.
3. Bestellungen
3.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe, sowie ihre Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
3.2. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
3.3. Dem Besteller ist innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung zuzustellen. Das Ausbleiben der Auftragsbestätigung gilt ebenfalls als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen.
4. Rahmen- und Abrufverträge
4.1.Rahmen- und Abrufverträge werden durch eine separate Rahmenvereinbarung geregelt. Werden Rahmenverträge vereinbart, wird von uns vom Lieferanten gefordert, dass eine separate und ausführliche Rahmenvereinbarung unterschrieben werden muss. Zu dieser Rahmenvereinbarung gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
5. Lieferschein
5.1. Über jede Lieferung, auch Teillieferung ist ein ausführlicher (leserlicher) Lieferschein unter Angabe der Lieferscheinnummer, Datum, unserer Bestellnummer, unserer Artikelnummer, unseres Artikeltextes und der genauen Menge der Lieferung beizulegen.
5.2. Bei einer Teillieferung, ist die noch offene Restmenge auf dem Lieferschein auszuweisen.
5.3. Wird die Lieferung ohne oder mit mangelhaft ausgeführten Lieferschein angeliefert und ist damit die angelieferte Ware unserer Bestellung nicht sicher zu zuordnen, bzw. ist der Aufwand dafür unzumutbar oder gar unmöglich, behalten wir uns vor, die Ware kostenfrei zurück zu senden.
6. Preise
6.1. Es gelten immer die vereinbarten Preise pro Bestelleinheit als Festpreise. Die Preise verstehen sich netto. Fracht-, Zölle, Steuern, Versicherungs-, Verpackungs-, Werkzeugneben- und andere Nebenkosten müssen separat ausgewiesen sein. Nachberechnungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
7. Lieferung
7.1. Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Eine drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum, das als Fixtermin gilt, am Bestimmungsort fällig.
7.2. Mehr oder Minderlieferung sind nicht erwünscht und nur nach Vereinbarung gestattet.
7.3. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Wird die Ware vorzeitig geliefert, behalten wir uns vor, die Ware nicht anzunehmen und unfrei zurückzusenden.
7.4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach vergeblichem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
8. Versand- und Liefervorschriften
8.1. Es ist immer die kostengünstigste Versandart zu wählen. Mehrauslagen für nicht gewünschte Teillieferungen, oder für Express- und Eilgut infolge von Lieferverzögerungen werden von dem Besteller nur dann übernommen, wenn sie auch von dem Besteller verursacht wurden.
8.2. Die Ware hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
8.3. Die Ware muss sachgemäß verpackt sein. Alle zu liefernden Teile oder Geräte sind ausreichend gegen jegliche Art von mechanischen Beschädigungen, Korrosion, Feuchtigkeit, elektromagnetische Beschädigungen zu schützen. Wir erwarten weiterhin: keine geklammerte Verpackung, ein vernünftiges Verhältnis der Verpackung zum Füllmaterial, sauberes, einheitliches und recyclefähiges Füllmaterial. Die Ware ist über eine Beschriftung klar und leserlich zu kennzeichnen und zu unserer Artikelnummer zuordenbar sein.
8.4. Verpackungen, Europaletten, Gitterboxen oder ähnliches geben wir kostenlos zurück. Wir erwarten, dass der Lieferant grundsätzlich seine Verpackung zurücknimmt. Holt der Lieferant seine Verpackungen nicht unverzüglich ab behalten wir uns vor, die Verpackungen unfrei zurück zu senden.
8.5. Anlieferungen können nur von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr – 15:30 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr erfolgen. Kosten, die aus der Nichtbeachtung der Warenannahmezeiten entstehen gehen zu Lasten des Lieferanten.
9. Zahlung
9.1. Mangels abweichender Vereinbarungen oder günstigerer Regelungen in den Lieferbedingungen oder Rechnungen des Lieferanten, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Begleichung der Rechnung erfolgt entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
9.2. .Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
9.3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck- oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesendet, bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde. Zahlungsregulierungen über Wechsel oder Nachnahme lehnen wir ohne vorherige Zustimmung ab.
10. Mängelhaftung
10.1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat weiterhin dafür ein zu stehen, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
10.2. Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
10.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
10.5. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang. Entsprechendes gilt bei Mängelbeseitigungen und Nachlieferung mangelfreier Sachen.
10.6. Mängelhaftungsansprüche sind vom Vorliegen eines Mangels bereits bei der Übergabe unabhängig. Es genügt vielmehr, dass der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt.
10.7. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder aus Garantien zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
11. Produkthaftung – Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
11.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
11.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
12. Ausführen von Arbeiten und Dienstleistungen
12.1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, haben sich auch bei wiederholenden Routinearbeiten an der Zentrale anzumelden. Ohne autorisierte Unterschrift eines Auftraggebers auf Lieferschein, Regiezettel oder Abnahmeprotokoll kann keine Gewähr für eine akzeptierte Rechnungsstellung gegeben werden. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
13. Schutzrechte
13.1. Für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist, haftet der Lieferant.
13.2. Er stellt uns und unsere Abnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen aus der Benutzung frei solcher Schutzrechte frei.
13.3. Sobald Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle bekannt werden, unterrichten sich die Vertragspartner gegenseitig, um entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
13.4. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen, sowie lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
13.5. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.
14. Verwendung und Überlassung von Fertigungsmitteln und Unterlagen
14.1. Muster, Modelle, Zeichnungen, Werkzeuge, sonstige Fertigungsmittel, Stücklisten ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
14.2. Alles was wir an Lieferanten zur Verfügung stellen, unterliegt unserem Eigentums- und Urheberrecht. Dem Lieferant obliegt die Sorgfaltspflicht gegen Feuer, Beschädigung, Bruch und Diebstahl.
14.3. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung von Werkzeugen, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.
15. Geheimhaltungsabkommen
15.1. Sind besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, können ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen eine separate und ausführliche Geheimhaltungserklärung vereinbart werden. Zu dieser Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitserklärung, gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
15.2. Der Lieferant darf nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung mit unserer Geschäftsverbindung werben.
16. Qualitätsanforderungen
16.1. Sollten sich innerhalb der Vertragslaufzeit schwerwiegende Qualitätsprobleme ergeben, die trotz wiederholter Reklamation, Mängelrüge oder Verhandlungen nicht abgestellt werden, so behalten wir uns nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung vor, ohne Kostenbeteiligung von Bestellungen, Rahmenverträgen oder Lieferverträgen zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der Vertragslaufzeit Preis und Lieferzeit nicht mehr den vereinbarten Verhandlungen entsprechen.
16.2. Sind besondere Qualitätssicherungsmaßnahmen erforderlich, wird von uns vom Lieferanten gefordert, dass eine separate und ausführliche Qualitätsvereinbarung unterschrieben werden muss. Zu dieser Qualitätsvereinbarung gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
16.3. Sind externe Qualitätsprüfungen oder Audits vom LBA (Luftfahrt-Bundesamt), KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) oder dem BWB (Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung) auch bei unseren Lieferanten erwünscht, sind diese nach gegenseitiger Absprache mit den Behörden zu genehmigen.
17. Langzeiterklärung
17.1. Soweit möglich fordern wir für jeden Artikel eine Langzeiterklärung nach Verordnung EWG Nr. 3351/81.
18. Beistellung
18.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufpreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1. Erfüllungsort für den Lieferanten und Besteller ist Landsberg am Lech, Deutschland.
19.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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Serviceleistungen & Montagen
(Ausgabe März 2004)
1. Geltungsbereich
Diese Servicebedingungen gelten für alle Kundendienstleistungen und Montagen (Inbetriebnahmen), die die Walter Dittel GmbH übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
2. Preis und Zahlung
2.1. Der Service wird nach den jeweils gültigen Verrechnungspreisen für Serviceleistungen der Walter Dittel GmbH nach Zeitberechnung berechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.
2.2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die der Walter Dittel GmbH in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
2.3. Serviceleistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2.4. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt.
3. Mitwirkung des Bestellers
3.1. Der Besteller hat das Servicepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
3.2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Servicepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die Walter Dittel GmbH von Verstößen des Servicepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit der Walter Dittel GmbH den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
4. Technische Hilfeleistung des Bestellers
4.1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
- a)Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Elektroniker, Elektriker, Programmierer, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für den Service erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Servicepersonals zu befolgen. Die Walter Dittel GmbH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Servicepersonals entstanden, so gilt Abschnitt 7. oder Abschnitt 8.
- b)Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge (z. B. Hebezeuge) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Schmiermittel).
- c)Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
- d)Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
- e)Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
- f)Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Servicepersonal.
- g)Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4.2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass der Service oder die Montage unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen der Walter Dittel GmbH erforderlich sind, stellt diese sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
4.3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist die Walter Dittel GmbH nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Walter Dittel GmbH unberührt.
5. Servicefrist, Serviceverzögerung
5.1. Die Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
5.2. Verzögert sich der Service bzw. die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von der Walter Dittel GmbH nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Durchführung der Serviceleistung bzw. auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Servicefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die Walter Dittel GmbH in Verzug geraten ist.
5.3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges der Walter Dittel
GmbH ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Service bzw. Montagepreis
für denjenigen Teil der von der Walter Dittel GmbH zu montierenden
Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden
kann.
Setzt der Besteller der Walter Dittel GmbH - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene
Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt 8. Nr. 8.3. dieser Bedingungen.
6. Abnahme
6.1. Der Besteller ist zur Abnahme der Serviceleistung bzw. der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich der Service bzw. die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist die Walter Dittel GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
6.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Walter Dittel GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung bzw. der Montage als erfolgt.
6.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der Walter Dittel GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
7. Mängelansprüche
7.1. Nach Abnahme der Serviceleistung bzw. der Montage haftet die Walter Dittel GmbH für Mängel der Serviceleistung bzw. der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nummer 7.5. und Abschnitt 8. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich der Walter Dittel GmbH anzuzeigen.
7.2. Die Haftung der Walter Dittel GmbH besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
7.3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Walter Dittel GmbH vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der Walter Dittel GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Walter Dittel GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die Walter Dittel GmbH eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Walter Dittel GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Walter Dittel GmbH - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Walter Dittel GmbH eintritt.
7.5. Lässt die Walter Dittel GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Serviceleistung bzw. die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
8. Haftung der Walter Dittel GmbH, Haftungsausschluss
8.1. Wird bei dem Serviceeinsatz bzw. bei der Montage ein von der Walter Dittel GmbH geliefertes Montageteil durch Verschulden der Walter Dittel GmbH beschädigt, so hat diese es nach ihrer Wahl auf ihre Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
8.2. Wenn durch Verschulden der Walter Dittel GmbH der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7. und 8. Nr. 8.1. und 8.3. entsprechend.
8.3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet die Walter Dittel GmbH - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- a)bei Vorsatz,
- b)bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- c)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d)bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- e)soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die
Walter Dittel GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8. Nr. 8.3 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt die Walter Dittel GmbH die Serviceleistung bzw. die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht sie dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
10. Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden der Walter Dittel GmbH die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Serviceplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Walter Dittel GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
11.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Walter Dittel GmbH zuständige Gericht. Die Walter Dittel ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
« zurück zu Einkaufsbedingungen » weiter mit Bedingungen für Reparaturen
Bedingungen für Reparaturen
(Ausgabe März 2004)
1. Vertragsabschluss, Allgemeines
1.1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.
1.2. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftraggeber geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
2. Nicht durchführbare Reparaturen
2.1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
- 1.der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
- 2.Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
- 3.der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- 4.der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2.2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
2.3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer
nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand
selbst entstanden sind, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sich
der Kunde beruft.
Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Auftragnehmer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
- nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
3.1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der
voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde
Kostengrenzen setzen.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder
hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung
zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis
des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten
werden.
3.2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag
mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom
Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag
ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich
abgegeben wird.
Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden
dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der
Reparatur verwertet werden können.
4. Preis und Zahlung
4.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
4.2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
4.3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
4.4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
4.5. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
4.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
5. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
5.1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
5.2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
5.3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
- a)Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte 10. und 11. entsprechend.
- b)Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
- c)Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
- d)Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
- e)Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
- f)Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
- g)Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
5.4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
5.5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
6. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
6.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert. Nach Durchführung der Reparatur wird der Reparaturgegenstand an den Kunden geliefert. Die Kosten für die Rücklieferung des Reparaturgegenstandes trägt der Kunde.
6.2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
6.3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
6.4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
6.5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
7. Reparaturfrist
7.1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
7.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
7.3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
7.4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
7.5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahme im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
7.6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen
Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
Setzt der Kunde dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene
Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt 11. Nr. 11.3. dieser Bedingungen.
8. Abnahme
8.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
8.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
8.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
9.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
9.2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
10. Mängelansprüche
10.1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nummer 10.5. und Abschnitt 11. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
10.2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
10.3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10.4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
10.5. Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist
für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht.
Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen
des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur
trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist,
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
11. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
11.1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt 11.3 entsprechend.
11.2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte 10. und 11. Nr. 11.1 und 11.3 entsprechend.
11.3. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- a)bei Vorsatz,
- b)bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- c)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d)bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- e)soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
12. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 11 Nr. 11.3. a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
13. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
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