Verkaufsbedingungen | Einkaufsbedingungen | Service & Montagen | Reparaturen

Serviceleistungen & Montagen

(Ausgabe März 2004)

1. Geltungsbereich

Diese Servicebedingungen gelten für alle Kundendienstleistungen und Montagen (Inbetriebnahmen), die die Dittel Messtechnik GmbH übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

2. Preis und Zahlung

2.1. Der Service wird nach den jeweils gültigen Verrechnungspreisen für Serviceleistungen der Dittel Messtechnik GmbH nach Zeitberechnung berechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

2.2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die der Dittel Messtechnik GmbH in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

2.3. Serviceleistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2.4. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt.

3. Mitwirkung des Bestellers

3.1. Der Besteller hat das Servicepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

3.2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Servicepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die Dittel Messtechnik GmbH von Verstößen des Servicepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit der Dittel Messtechnik GmbH den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

4. Technische Hilfeleistung des Bestellers

4.1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

  • a)Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Elektroniker, Elektriker, Programmierer, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für den Service erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Servicepersonals zu befolgen. Die Dittel Messtechnik GmbH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Servicepersonals entstanden, so gilt Abschnitt 7. oder Abschnitt 8.
  • b)Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge (z. B. Hebezeuge) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Schmiermittel).
  • c)Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
  • d)Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
  • e)Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
  • f)Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Servicepersonal.
  • g)Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

4.2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass der Service oder die Montage unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen der Dittel Messtechnik GmbH erforderlich sind, stellt diese sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

4.3. Kommt der Bestell er seinen Pflichten nicht nach, so ist die Dittel Messtechnik GmbH nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Dittel Messtechnik GmbH unberührt.

5. Servicefrist, Serviceverzögerung

5.1. Die Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

5.2. Verzögert sich der Service bzw. die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von der Dittel Messtechnik GmbH nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Durchführung der Serviceleistung bzw. auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Servicefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die Dittel Messtechnik GmbH in Verzug geraten ist.

5.3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges der Dittel Messtechnik GmbH ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Service bzw. Montagepreis für denjenigen Teil der von der Dittel Messtechnik GmbH zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller der Dittel Messtechnik GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8. Nr. 8.3. dieser Bedingungen.

6. Abnahme

6.1. Der Besteller ist zur Abnahme der Serviceleistung bzw. der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich der Service bzw. die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist die Dittel Messtechnik GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

6.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Dittel Messtechnik GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung bzw. der Montage als erfolgt.

6.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der Dittel Messtechnik GmbH für erkennbare Mängel , soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

7. Mängelansprüche

7.1. Nach Abnahme der Serviceleistung bzw. der Montage haftet die Dittel Messtechnik GmbH für Mängel der Serviceleistung bzw. der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nummer 7.5. und Abschnitt 8. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich der Dittel Messtechnik GmbH anzuzeigen.

7.2. Die Haftung der Dittel Messtechnik GmbH besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand ber uht, der dem Bestel ler zuzurechnen ist.

7.3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Dittel Messtechnik GmbH vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der Dittel Messtechnik GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Dittel Messtechnik GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die Dittel Messtechnik GmbH eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Dittel Messtechnik GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Dittel Messtechnik GmbH - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Dittel Messtechnik GmbH eintritt.

7.5. Lässt die Dittel Messtechnik GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Serviceleistung bzw. die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

8. Haftung der Dittel Messtechnik GmbH, Haftungsausschluss

8.1. Wird bei dem Serviceeinsatz bzw. bei der Montage ein von der Dittel Messtechnik GmbH geliefertes Montageteil durch Verschulden der Dittel Messtechnik GmbH beschädigt, so hat diese es nach ihrer Wahl auf ihre Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

8.2. Wenn durch Verschulden der Dittel Messtechnik GmbH der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7. und 8. Nr. 8.1. und 8.3. entsprechend.

8.3 Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet die Dittel Messtechnik GmbH - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • a) bei Vorsatz,
  • b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  • e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Dittel Messtechnik GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8. Nr. 8.3 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt die Dittel Messtechnik GmbH die Serviceleistung bzw. die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht sie dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

10. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden der Dittel Messtechnik GmbH die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Serviceplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Dittel Messtechnik GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

11.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Dittel Messtechnik GmbH zuständige Gericht. Die Dittel Messtechnik GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.